Freitag, 28. November 2014

Montagearbeiter: Rechtliches zur Auswärtsarbeit

Montagearbeiter sind Angestellte, welche Arbeiten außerhalb des Arbeitsbetriebes leisten, wobei man noch unter Nah- und Fernmontage unterscheidet. 


Wenn Angestellte einer Firma ihre Arbeiten außerhalb ihres Arbeitsbetriebes verrichten, so bezeichnet man sie als Montagearbeiter. Diese Option findet sich vor allem im handwerklichen Bereich wieder. Bei der heutigen Wirtschaftslage müssen Firmen, die konkurrenzfähig bleiben wollen, oftmals eine weite Wegstrecke zurücklegen, um ihre Leistungen offerieren zu können. Da es in diesem Fall weniger produktiv ist, wenn die Arbeiter täglich mehrere Stunden alleine auf dem Weg zur Arbeit und dem Weg zurück zur Firma verbringen, werden die Angestellten oft von Montag bis Freitag am jeweiligen Arbeitsort in einem Hotel untergebracht und fahren lediglich an den Wochenenden zurück nach Hause. Die Rechte und Pflichten des Montagearbeiters sind immer in einem speziellen Tarifvertrag erfasst, um sowohl den Arbeitnehmer als auch den Arbeitgeber abzusichern.
Die Nahmontagen
Wenn ein Arbeitsort weiter als 35 Kilometer, jedoch weniger als 150 Kilometer beträgt, so spricht man von einer Nahmontage. In diesem Fall wird die Fahrtzeit gesondert berechnet, während die volle Arbeitszeit am Einsatzort eingehalten wird. Die Vergütung der Fahrtzeit wurde in verschiedene Zonen unterteilt. Die erste Zone richtet sich nach einer Entfernung von 36 bis 65 Kilometern und wird mit 5,11 € entlohnt. In der zweiten Zone sind es 66 bis 88 Kilometer, die mit 6,39 € berechnet werden. Von der dritten Zone spricht man bei 81 bis 120 Kilometern und die Berechnung sind 7,67 €. Die vierte Zone entsteht bei einer Entfernung von 121 bis 150 Kilometern. Die letzte Zone wird mit 10,23 € entlohnt.
Bei diesen Berechnungen richtet man sich nicht nach den tatsächlich gefahrenen Kilometern, sondern nach dem kürzesten Weg per Luftlinie. Wenn ein Montagearbeiter diese Strecke täglich zurücklegt, erfolgt auch die Vergütung einmal pro Tag. Wird der Arbeiter in einer Unterkunft untergebracht, so wird ihm die Fahrzeit nur für die einmalige Hin- und Rückfahrt anerkannt.
Die Fernmontage
Bei einer Fernmontage wird die Fahrzeit zum Einsatzort als Arbeitszeit betrachtet und wird bis zu acht Stunden Reisezeit auch voll bezahlt. Man spricht von der Fernmontage ab einer Entfernung von 150 Kilometern, wobei auch die Berechnung per Luftlinie gilt. In diesem Fall ist es üblich, dem Arbeitnehmer eine tägliche zusätzliche Pauschale auszubezahlen, um Unterkunft und Verpflegung zu gewährleisten. Im Regelfall tritt der Arbeiter in Vorleistung, reicht die Quittungen nach der Rückreise beim Arbeitgeber ein und wird entsprechend ausbezahlt. Nutzt der Montagearbeiter sein eigenes Kraftfahrzeug zur Reise, werden die zurückgelegten Kilometer ebenfalls durch eine Kilometerpauschale geregelt.
Die Arbeitsunfähigkeit
Sollte ein Montagearbeiter am Einsatzort einer Krankheit erliegen und nicht in der Lage sein, nach Hause fahren zu können, wird er vom Arbeitgeber bis zu einer Woche weiter bezahlt. Sollte sogar ein Todesfall in der Familie entstehen, werden ihm die zusätzlichen Fahrkosten zum Heimatort und zurück zum Arbeitsort separat erstattet. Wenn im schlimmsten Fall der Arbeitnehmer am Einsatzort verstirbt, so muss der Arbeitgeber die vollen Überführungskosten tragen.
Es ist sehr wichtig für einen Montagearbeiter einen Vertrag zu besitzen, in dem alle Aspekte der Montagearbeit schriftlich festgehalten wurden, auch jene, die in Ausnahmefällen entstehen. So befinden sich beide Parteien immer auf der sichereren Seite und man vermeidet unnötige Konflikte.

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