Das Arbeitnehmer Arbeitsrecht regelt die Arbeitsbedingungen und Pflichten zwischen Arbeitsgeber und Arbeitnehmer.
Je nach Art des Arbeitsverhältnisses gibt es unterschiedliche Arten des Arbeitsvertrages, beispielsweise Aushilfsverträge, Teilzeitverträge, unbefristete und befristete Verträge, oder Arbeitsverträge mit freien Mitarbeitern.
Arbeitnehmer Arbeitsrecht: Befristete und unbefristete Arbeitsverträge
Ein Arbeitsvertrag kann sowohl auf bestimmte Zeit (befristet) als auch auf unbestimmte Zeit (unbefristet) geschlossen werden. In den meisten Fällen werden unbefristete Verträge geschlossen. Bei befristeten Verträgen müssen einige Befristungsgründe vorliegen, beispielsweise wenn es sich um die Vertretung eines anderen Angestellten handelt oder die Arbeitsleistung nur zeitlich begrenzt benötigt wird. In normalen Fällen darf sich solch ein Vertrag auf maximal zwei Jahre belaufen, außer bei Existenzgründungen. Dann darf der Befristungsvertrag auf vier Jahre ausgeweitet werden.
Arbeitnehmer Arbeitsrecht: Probearbeit und Tarifverträge
Für eine Probearbeitszeit gilt momentan die Höchstdauer von sechs Monaten. In diesem Zeitraum kann nämlich das Arbeitsverhältnis mit einer verkürzten Kündigungsfrist von zwei Wochen beendet werden.
Eine spezielle Vertragsform ist der Tarifvertrag. Dieser gilt nicht mehr als Arbeitsvertrag, da er nicht zwischen Arbeitnehmer und Unternehmen geschlossen wird. Ein Tarifvertrag ist eine Vereinbarung über alle Arbeitsbedingungen, Rechte und Pflichten, zwischen einem Arbeitgeberverband und einem tarifabschließenden Verband, beispielsweise einer Gewerkschaft. Wenn beide, also Arbeitgeber und Arbeitnehmer, Mitglied in solchen Verbänden sind, gilt der Tarifvertrag, auf dessen Inhalt der Arbeitgeber keinen Einfluss hat.
Wenn eine Partei aus einem solchen Verband austritt, bedeutet es nicht eine sofortige Ungültigkeit des Tarifvertrages. Von dieser Vertragsform gibt es unterschiedliche Arten, wie Mantel-, Rahmen-, und Flächentarifvertrag.
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