Tarifvertrag ist allgemeinverbindlich - was heißt das?
Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften (also die
Tarifvertragsparteien) haben das Recht, Tarifverträge auszuhandeln und
abzuschließen. Diese so genannte Tarifautonomie ist verfassungsrechtlich
geschützt. Der ausgehandelte Tarifvertrag gilt für ein
Arbeitsverhältnis aber nur dann, wenn beide Vertragsparteien des
Arbeitsverhältnisses - also Arbeitgeber und Arbeitnehmer - Mitglied
eines Verbandes sind. Der Arbeitgeber muss Mitglied des
tarifschließenden Arbeitgeberverbandes sein. Der Arbeitnehmer muss
Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft sein.
Bei einem sogenannten Haus- oder Firmentarifvertrag ist der
Arbeitgeber selbst Tarifvertragspartei. In diesem Fall muss der
Arbeitnehmer Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft sein, damit der
Tarifvertrag auf sein Arbeitsverhältnis anwendbar ist.
Geltung des Tarifvertrages bei Allgemeinverbindlichkeit
Ein ausgehandelter Tarifvertrag kann auch dann gelten, wenn er gemäß
§ 5 TVG
(Tarifvertragsgesetz) für allgemeinverbindlich erklärt wurde. Dies ist
deshalb besonders bedeutsam, weil der Tarifvertrag auch dann gilt, wenn
Arbeitgeber oder Arbeitnehmer nicht tarifgebunden sind, also keinem
Arbeitgeberverband oder keiner Gewerkschaft angehören. Sämtliche
Arbeitgeber und Arbeitnehmer die unter den Geltungsbereich dieses
Tarifvertrages fallen, sind dann an dessen Regelungen gebunden.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag
auf Antrag einer Tarifvertragspartei für allgemeinverbindlich erklären.
Dies setzt im wesentlichen voraus, dass die
Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse liegt. Auf der
Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wird ein
Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge geführt.
Ist das Unternehmen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, ist es nach
§ 8 TVG
verpflichtet, "die für den Betrieb maßgebenden Tarifverträge an
geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen". Dies gilt auch für Betriebe,
für die ein Tarifvertrag allgemeinverbindlich ist. Geeignete Stellen
sind die Personalabteilung und/oder der Betriebsrat sowie das sogenannte
"Schwarze Brett". Tarifverträge, die durch Bezugnahme im
Arbeitsvertrag oder wegen ihrer Betriebsüblichkeit Anwendung finden, müssen nicht nach
§ 8 TVG
im Betrieb ausgelegt werden. In diesen Fällen können Sie als
Arbeitnehmer aber auf die arbeitsvertragliche Nebenpflicht des
Arbeitgebers verweisen, Ihnen den Inhalt des Tarifvertrages schriftlich
zugänglich zu machen.
Ist ein Tarifvertrag allgemeinverbindlich, so gilt er nach
§ 4 Abs. 1 TVG
unmittelbar und zwingend. Jeder Arbeitnehmer kann sich auf diesen für
ihn geltenden Tarifvertrag berufen und zwar auch dann, wenn er nicht
Mitglied einer Gewerkschaft ist. Ein Abweichen von den tariflichen
Normen ist nur zugunsten der Arbeitnehmer möglich (sogenanntes
Günstigkeitsprinzip) oder dann, wenn der Tarifvertrag dies ausdrücklich
gestattet (so genannte Öffnungsklausel).
Jeder Tarifvertrag wird für eine bestimmte Laufzeit geschlossen. Ist
er abgelaufen, gilt er noch so lange weiter, bis er durch eine andere
Abmachung ersetzt wird. Im Nachwirkungszeitraum entfällt die zwingende
Wirkung des Tarifvertrages. Dies bedeutet, dass der Tarifvertrag zwar
unmittelbar fortgilt, aber durch einzelvertragliche Abmachung
unterschritten werden kann.
Zahlung des Tariflohnes
Wenn
der Tarifvertrag Anwendung findet, hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf
den tariflich festgelegten Lohn. Wenn keine Tarifbindung besteht, hat
der Arbeitnehmer keinen unmittelbaren Anspruch auf den Tariflohn, so
dass auch eine untertarifliche Entlohnung möglich ist.
Es besteht keine Tarifbindung
Der
nicht in der Gewerkschaft organisierte Arbeitnehmer kann sich nicht auf
den Gleichheitsgrundsatz berufen. Dasselbe gilt, wenn der Arbeitgeber
nicht dem tarifschließenden Verband angehört. Auch dann kann im
Arbeitsvertrag eine Vergütung vereinbart werden, die unterhalb der
tariflichen Vergütung liegt. Wenn der Arbeitgeber in der Vergangenheit
den Tariflohn bezahlt hat, begründet dies keine betriebliche Übung, eine
Tariferhöhung aufgrund eines neuen Tarifvertrages vorzunehmen, wenn
zwischen den Arbeitsvertragsparteien keine Tarifbindung besteht.
Es besteht eeine Tarifbindung
Ist
die Tarifbindung allerdings gegeben - meist durch Inbezugnahme im
Arbeitsvertrag oder durch Allgemeinverbindlicherklärung - so gilt der
Tarifvertrag nach
§ 4 Abs. 1 TVG
(Tarifvertragsgesetz) unmittelbar und zwingend. Der Tariflohn ist dann
Mindestlohn. Individuelle Vereinbarungen über die Vergütung sind nur
wirksam, wenn sie gleich oder besser sind als im Tarifvertrag geregelt.
Abweichend kann nur der Tarifvertrag selbst eine sogenannte
Öffnungsklausel enthalten. Das heißt - im Tarifvertrag ist ausnahmsweise
geregelt, dass auch Vergütungsvereinbarungen möglich sind, die
unterhalb des Tariflohnes liegen.
Auch bei uns zu lesen..
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Euer Udo Fieber