Donnerstag, 12. Februar 2015
Montag, 9. Februar 2015
Freitag, 16. Januar 2015
Saison-Kurzarbeitergeld
Das Saison-Kurzarbeitergeld ist eine Lohnersatzleistung der deutschen Arbeitslosenversicherung mit dem Ziel, die ganzjährige Beschäftigung in der Bauwirtschaft und in anderen Wirtschaftszweigen zu fördern. Es ist – wie das Transferkurzarbeitergeld – eine Sonderform des (konjunkturellen) Kurzarbeitergeldes, durch das speziell Entlassungen in den Wintermonaten und der damit einhergehende Anstieg der Arbeitslosigkeit im Winter vermieden werden soll. Vorgängerleistungen waren das Schlechtwettergeld und das Winterausfallgeld.Mehr infos hier
Tarifvertrag ist allgemeinverbindlich - was heißt das?
Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften (also die Tarifvertragsparteien) haben das Recht, Tarifverträge auszuhandeln und abzuschließen. Diese so genannte Tarifautonomie ist verfassungsrechtlich geschützt. Der ausgehandelte Tarifvertrag gilt für ein Arbeitsverhältnis aber nur dann, wenn beide Vertragsparteien des Arbeitsverhältnisses - also Arbeitgeber und Arbeitnehmer - Mitglied eines Verbandes sind. Der Arbeitgeber muss Mitglied des tarifschließenden Arbeitgeberverbandes sein. Der Arbeitnehmer muss Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft sein.Bei einem sogenannten Haus- oder Firmentarifvertrag ist der Arbeitgeber selbst Tarifvertragspartei. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft sein, damit der Tarifvertrag auf sein Arbeitsverhältnis anwendbar ist.
Geltung des Tarifvertrages bei Allgemeinverbindlichkeit
Ein ausgehandelter Tarifvertrag kann auch dann gelten, wenn er gemäß § 5 TVG (Tarifvertragsgesetz) für allgemeinverbindlich erklärt wurde. Dies ist deshalb besonders bedeutsam, weil der Tarifvertrag auch dann gilt, wenn Arbeitgeber oder Arbeitnehmer nicht tarifgebunden sind, also keinem Arbeitgeberverband oder keiner Gewerkschaft angehören. Sämtliche Arbeitgeber und Arbeitnehmer die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallen, sind dann an dessen Regelungen gebunden.Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag auf Antrag einer Tarifvertragspartei für allgemeinverbindlich erklären. Dies setzt im wesentlichen voraus, dass die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse liegt. Auf der Website des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales wird ein Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge geführt.
Ist das Unternehmen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, ist es nach § 8 TVG verpflichtet, "die für den Betrieb maßgebenden Tarifverträge an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen". Dies gilt auch für Betriebe, für die ein Tarifvertrag allgemeinverbindlich ist. Geeignete Stellen sind die Personalabteilung und/oder der Betriebsrat sowie das sogenannte "Schwarze Brett". Tarifverträge, die durch Bezugnahme im Arbeitsvertrag oder wegen ihrer Betriebsüblichkeit Anwendung finden, müssen nicht nach § 8 TVG im Betrieb ausgelegt werden. In diesen Fällen können Sie als Arbeitnehmer aber auf die arbeitsvertragliche Nebenpflicht des Arbeitgebers verweisen, Ihnen den Inhalt des Tarifvertrages schriftlich zugänglich zu machen.
Ist ein Tarifvertrag allgemeinverbindlich, so gilt er nach § 4 Abs. 1 TVG unmittelbar und zwingend. Jeder Arbeitnehmer kann sich auf diesen für ihn geltenden Tarifvertrag berufen und zwar auch dann, wenn er nicht Mitglied einer Gewerkschaft ist. Ein Abweichen von den tariflichen Normen ist nur zugunsten der Arbeitnehmer möglich (sogenanntes Günstigkeitsprinzip) oder dann, wenn der Tarifvertrag dies ausdrücklich gestattet (so genannte Öffnungsklausel).
Jeder Tarifvertrag wird für eine bestimmte Laufzeit geschlossen. Ist er abgelaufen, gilt er noch so lange weiter, bis er durch eine andere Abmachung ersetzt wird. Im Nachwirkungszeitraum entfällt die zwingende Wirkung des Tarifvertrages. Dies bedeutet, dass der Tarifvertrag zwar unmittelbar fortgilt, aber durch einzelvertragliche Abmachung unterschritten werden kann.
Zahlung des Tariflohnes
Wenn der Tarifvertrag Anwendung findet, hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf den tariflich festgelegten Lohn. Wenn keine Tarifbindung besteht, hat der Arbeitnehmer keinen unmittelbaren Anspruch auf den Tariflohn, so dass auch eine untertarifliche Entlohnung möglich ist.Es besteht keine Tarifbindung
Der nicht in der Gewerkschaft organisierte Arbeitnehmer kann sich nicht auf den Gleichheitsgrundsatz berufen. Dasselbe gilt, wenn der Arbeitgeber nicht dem tarifschließenden Verband angehört. Auch dann kann im Arbeitsvertrag eine Vergütung vereinbart werden, die unterhalb der tariflichen Vergütung liegt. Wenn der Arbeitgeber in der Vergangenheit den Tariflohn bezahlt hat, begründet dies keine betriebliche Übung, eine Tariferhöhung aufgrund eines neuen Tarifvertrages vorzunehmen, wenn zwischen den Arbeitsvertragsparteien keine Tarifbindung besteht.Es besteht eeine Tarifbindung
Ist die Tarifbindung allerdings gegeben - meist durch Inbezugnahme im Arbeitsvertrag oder durch Allgemeinverbindlicherklärung - so gilt der Tarifvertrag nach § 4 Abs. 1 TVG (Tarifvertragsgesetz) unmittelbar und zwingend. Der Tariflohn ist dann Mindestlohn. Individuelle Vereinbarungen über die Vergütung sind nur wirksam, wenn sie gleich oder besser sind als im Tarifvertrag geregelt. Abweichend kann nur der Tarifvertrag selbst eine sogenannte Öffnungsklausel enthalten. Das heißt - im Tarifvertrag ist ausnahmsweise geregelt, dass auch Vergütungsvereinbarungen möglich sind, die unterhalb des Tariflohnes liegen.Mehr hierzu bei: http://www.finanztip.de/tarifvertrag/#ixzz3P1AURTWk
Auch bei uns zu lesen..
www.mein-schoenes-heim.de
Euer Udo Fieber
Kein Arbeitgeber darf weniger zahlen als Tariflohn
Diese Annahme ist falsch. Das bloße Bestehen eines Tarifvertrages für
eine bestimmte Branche bedeutet noch nicht, dass sich tatsächlich jeder
Arbeitgeber an dessen Vorgaben halten muss. „Grundsätzlich gilt: Nur
wenn sowohl das Unternehmen als auch der Arbeitnehmer tarifgebunden
sind, trifft den Arbeitgeber die Pflicht, die entsprechenden Löhne zu
zahlen oder die tarifliche Arbeitszeit einzuhalten“, sagt Stefan
Lochner, Rechtsanwalt bei Beiten Burkhardt in München.
Wer von Tarifverträgen profitiert
Der Idealtypus der Tarifbindung ist der folgende: Der Arbeitgeber gehört dem Arbeitgeberverband an, der Arbeitnehmer ist Mitglied derjenigen Gewerkschaft, die den Tarifvertrag geschlossen hat. In diesem Fall gilt der Tarifvertrag automatisch. Abweichende Regelungen zum Nachteil des Arbeitnehmers sind unzulässig – und zwar auch dann, wenn einer von beiden seiner Interessenvertretung nachträglich den Rücken kehrt. „Die Tarifbindung endet erst mit dem Auslaufen des Tarifvertrags, der zum Zeitpunkt des Austritts galt“, so Rechtsanwalt Lochner.
Da Tarifverträge im Normalfall für eine Vielzahl von Unternehmen einer Branche gelten, lassen sich maßgeschneiderte Lösungen für einzelne Betriebe durch sie kaum erzielen. In der jüngeren Vergangenheit sind deshalb etliche Arbeitgeber aus den Interessenverbänden ausgetreten, um der Tarifbindung zu entgehen. Zum Teil schließen diese Unternehmen mit den Gewerkschaften sogenannte Haus- oder Firmentarifverträge. Diese weichen zum Teil deutlich von den Regelungen der Flächentarifverträge ab. Anwalt Lochner: „Firmentarifverträge gehen dem allgemeinen Flächentarifvertrag vor und ermöglichen es, etwa in wirtschaftlichen Krisen, auch Löhne unter dem Branchendurchschnitt zu zahlen. Mitunter enthalten selbst Flächentarifverträge sogenannte Öffnungsklauseln, die es dem Arbeitgeber – wenn auch für begrenzte Zeit – erlauben, in schweren Zeiten den Tariflohn zu reduzieren oder Mehrarbeit ohne Lohnausgleich anzuordnen.“
Der Arbeitsvertrag ist das Maß aller Dinge
Ist eine der Vertragsparteien nicht tarifgebunden, gelten die Tarifverträge für dieses Arbeitsverhältnis im Normalfall nicht. „Der Arbeitgeber kann dann jederzeit geringere Löhne als der Branchendurchschnitt vereinbaren. Grenze ist hier letztlich nur die Sittenwidrigkeit“, so Experte Lochner.
Ausnahmsweise können Tarifverträge allerdings auch dann zur Anwendung kommen, wenn weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer in einem Interessenverband organisiert sind. „Unternehmen können mit ihren Mitarbeitern jederzeit einzelvertraglich die Geltung eines Tarifvertrags oder einer bestimmten Tarifregelung vereinbaren, indem sie auf diese Vorschrift ausdrücklich im Arbeitsvertrag Bezug nehmen“, so Rechtsanwalt Lochner. Mehr noch: In Ausnahmefällen können Arbeitnehmer sogar ohne eine solche Bezugnahmeklausel den tariflichen Regelungen unterstehen, und zwar dann, wenn ein Tarifvertrag durch den Bundesarbeitsminister für allgemeinverbindlich erklärt wird.
Seit Beginn der 1990er-Jahre hat sich der Anteil der allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge allerdings deutlich verringert. Von den rund 64 300 im Tarifregister eingetragenen gültigen Tarifverträgen waren Mitte 2008 gerade einmal 460 allgemeinverbindlich. Eine ständig aktualisierte Übersicht über die allgemeinverbindlichen Tarifverträge veröffentlicht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf seiner Internetseite.
Wer von Tarifverträgen profitiert
Der Idealtypus der Tarifbindung ist der folgende: Der Arbeitgeber gehört dem Arbeitgeberverband an, der Arbeitnehmer ist Mitglied derjenigen Gewerkschaft, die den Tarifvertrag geschlossen hat. In diesem Fall gilt der Tarifvertrag automatisch. Abweichende Regelungen zum Nachteil des Arbeitnehmers sind unzulässig – und zwar auch dann, wenn einer von beiden seiner Interessenvertretung nachträglich den Rücken kehrt. „Die Tarifbindung endet erst mit dem Auslaufen des Tarifvertrags, der zum Zeitpunkt des Austritts galt“, so Rechtsanwalt Lochner.
Da Tarifverträge im Normalfall für eine Vielzahl von Unternehmen einer Branche gelten, lassen sich maßgeschneiderte Lösungen für einzelne Betriebe durch sie kaum erzielen. In der jüngeren Vergangenheit sind deshalb etliche Arbeitgeber aus den Interessenverbänden ausgetreten, um der Tarifbindung zu entgehen. Zum Teil schließen diese Unternehmen mit den Gewerkschaften sogenannte Haus- oder Firmentarifverträge. Diese weichen zum Teil deutlich von den Regelungen der Flächentarifverträge ab. Anwalt Lochner: „Firmentarifverträge gehen dem allgemeinen Flächentarifvertrag vor und ermöglichen es, etwa in wirtschaftlichen Krisen, auch Löhne unter dem Branchendurchschnitt zu zahlen. Mitunter enthalten selbst Flächentarifverträge sogenannte Öffnungsklauseln, die es dem Arbeitgeber – wenn auch für begrenzte Zeit – erlauben, in schweren Zeiten den Tariflohn zu reduzieren oder Mehrarbeit ohne Lohnausgleich anzuordnen.“
Der Arbeitsvertrag ist das Maß aller Dinge
Ist eine der Vertragsparteien nicht tarifgebunden, gelten die Tarifverträge für dieses Arbeitsverhältnis im Normalfall nicht. „Der Arbeitgeber kann dann jederzeit geringere Löhne als der Branchendurchschnitt vereinbaren. Grenze ist hier letztlich nur die Sittenwidrigkeit“, so Experte Lochner.
Ausnahmsweise können Tarifverträge allerdings auch dann zur Anwendung kommen, wenn weder Arbeitgeber noch Arbeitnehmer in einem Interessenverband organisiert sind. „Unternehmen können mit ihren Mitarbeitern jederzeit einzelvertraglich die Geltung eines Tarifvertrags oder einer bestimmten Tarifregelung vereinbaren, indem sie auf diese Vorschrift ausdrücklich im Arbeitsvertrag Bezug nehmen“, so Rechtsanwalt Lochner. Mehr noch: In Ausnahmefällen können Arbeitnehmer sogar ohne eine solche Bezugnahmeklausel den tariflichen Regelungen unterstehen, und zwar dann, wenn ein Tarifvertrag durch den Bundesarbeitsminister für allgemeinverbindlich erklärt wird.
Seit Beginn der 1990er-Jahre hat sich der Anteil der allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge allerdings deutlich verringert. Von den rund 64 300 im Tarifregister eingetragenen gültigen Tarifverträgen waren Mitte 2008 gerade einmal 460 allgemeinverbindlich. Eine ständig aktualisierte Übersicht über die allgemeinverbindlichen Tarifverträge veröffentlicht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf seiner Internetseite.
Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV)
Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV) vom 4. Juli 2002 in der Fassung vomZwischen
dem Zentralverband des Deutschen Baugewerbes e.V.,
Kronenstraße 55-58, 10117 Berlin,
dem Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V.,
Kurfürstenstraße 129,10785 Berlin,
und
der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt a. M.,
wird folgender Tarifvertrag geschlossen:
Hier zum Tarifvertrag ;-)
Dienstag, 13. Januar 2015
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